Infothek

Übersicht:

  1. Waffenrecht
  2. Umgang mit Kindern
  3. Sportschießen durch Minderjährige
  4. Disziplinen
  5. Datenschutz

1.) Waffenrecht

  1. Waffengesetz
  2. Aufbewahrung
  3. Führen/Transport (§ 12)
  4. HSV Bedürfnisantrag 2020
  5. Beantragung einer Bedürfnisbescheinigung beim HSV
  6. Informationen zur Regelmäßigkeit der Schießsportausübung und Überschreitung des Grundkontingents
  7. Änderungen Verwaltungspraxis HSV bezgl. Beantragung eines Bedürfnisses (neu ab Okt. 2019)
  8. DSB Richtlinien Standaufsichten

Link zur Waffenrechtsseite des HSV

2.) Umgang mit Kinder

  1. Materialien der dsj / des DOSB zum Thema Kinderschutz

3.) Sportschießen durch Minderjährige

  1. Einverständniserklärung gem. §27 WaffG

Das Wichtigste zum Waffenrecht

Schießen/Altersgrenzen (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner.

Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.

Das Schießen darf für Luftdruckwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige Waffen bis zum 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.

  • ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das „Schießen“ mit der Armbrust gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) – Ziffer 27.4.2.3. WaffVwV.

Verboten ist das Schießen mit vom Schiessport ausgeschlossenen Waffen sowie die Durchführung von unzulässigen Schießübungen; nahere Regelungen treffen §§ 6 und 7 AWaffV.
Zulässig sind alle anderen Schießübungen (§ 9 AWaffV), insbesondere Gesellschafts- und Traditionsschießen, für die der Schießstand zugelassen ist, auch wenn sie nicht in der Sportordnung geregelt sind.

4.) Disziplin DSB/HSV

  1. Liste der DSB Disziplinen

5.) Datenschutz HSV/DSB

  1. Datenschutz für Vereine